Ab dem Jahr 2025 gelten neue Regelungen für die Grundsteuer. In diesem Zusammenhang bewerten die Finanzämter alle Grundstücke zum Stichtag 1. Januar 2022 neu. Fast alle Unternehmer sind von der Grundsteuer betroffen – ob als Mieter oder Eigentümer. Bereits jetzt müssen vor allem die Immobilieneigentümer aktiv werden.
Was ist überhaupt die Grundsteuer?
Grundsteuer bezahlen alle Eigentümer von Grundstücken einmal im Jahr. Sie berechnet sich nach dem Wert des Grundstückes und von Gebäuden. Die Grundsteuer wird von den Kommunen und Gemeinden erhoben. Nach den bundesgesetzlichen Regelungen erfolgt die Berechnung der Grundsteuer derzeit und auch zukünftig in drei Schritten: Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz.
Warum ist die Neuberechnung der Grundsteuer notwendig?
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2018 die bisherige Berechnungsmethode der Grundsteuer anhand von Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt und zugleich eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Nach Zustimmung des Bundesrates hat der Bundestag 2019 das Grundsteuerreformgesetz beschlossen und das sogenannte Bundesmodell geschaffen. Grundsätzlich gilt die Regelung nicht bundesweit, die Mehrheit der Länder übernimmt jedoch die Vorgaben. Auch Thüringen hat von der sogenannten Öffnungsklausel keinen Gebrauch gemacht. Auch wenn die neuen Regelungen erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden sind, müssen die Immobilieneigentümer bereits jetzt handeln.
Was ändert sich?
Im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform bewerten die Finanzämter zum Stichtag 1. Januar 2022 alle Grundstücke neu. Die bestehenden Positionen zur Berechnung der Steuer ändern sich jedoch nicht. Nach wie vor legt der Grundstückswert die Basis. Multipliziert mit der deutlich verringerten Grundsteuermesszahl und den von den Gemeinden festgesetzten Hebesätzen ergibt sich die Grundsteuer.
Allerdings wird der Grundstückswert nun anders ermittelt. Neu ist, dass ihm künftig der Bodenrichtwert sowie eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete als wesentliche Faktoren zu Grunde liegen. Um in Zukunft zu vermeiden, dass vergleichbare Grundstücke wieder unterschiedlich besteuert werden, wird die Bewertung in regelmäßigen Abständen aktualisiert.
Neu ist auch die sogenannte Grundsteuer „C“. Zusätzlich zur Grundsteuer „A“ (agrarische Nutzung) und „B“ (bauliche Nutzung) wurde die Kategorie „C“ geschaffen. Sie gilt für unbebaute, aber baureife Grundstücke. Sie soll Eigentümer zum Bauen animieren und Grundstücksspekulationen vermeiden.
Was ist nun zu tun?
Um die Bewertung durchführen zu können, müssen Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken bis spätestens zum 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen. Die Möglichkeit der Erklärungsabgabe über ELSTER wird ab dem 1. Juli 2022 eröffnet. Hierfür wird ein Benutzerkonto benötigt, das unter www.elster.de beantragt werden kann. Bereits bestehende Benutzerkonten, z. B. für die Einkommensteuererklärung, können auch für Zwecke der Grundsteuer verwendet werden. Bereits jetzt sollte jeder Eigentümer ein Informationsschreiben erhalten haben, aus dem die wichtigsten Daten und Informationen zur Grundsteuerreform und der Verpflichtung zur Erklärungsabgabe hervorgehen.
Informiere Sie sich rechtzeitig und lassen Sie sich hinsichtlich der anstehenden Änderungen beraten. Holen Sie ggf. auch Hilfe von Ihrem Steuerberater ein.
– Jens Wessely, Steuerexperte der IHK Erfurt
Was kommt auf die Unternehmen zu?
Aufgrund der zum Teil hohen Komplexität bedeutet die Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärung einen erheblichen bürokratischen Aufwand, der vielfach nur mithilfe eines Steuerberaters geleistet werden kann. Besonders aufwändig dürfte es für Unternehmen mit Grundbesitz in verschiedenen Bundesländern werden, denn mit der Öffnungsklausel ist jedem Bundesland die Möglichkeit eingeräumt worden, ein eigenes Grundsteuermodell einzuführen. Es gibt zwar keine 16 unterschiedliche Grundsteuer-Systeme, aber trotzdem spürbare Differenzen.
Die Hebesätze sollen zwar durch die Städte und Gemeinden so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer dennoch erhöhen oder reduzieren.
Die IHK rät daher: „Informiere Sie sich rechtzeitig und lassen Sie sich hinsichtlich der anstehenden Änderungen beraten. Holen Sie ggf. auch Hilfe von Ihrem Steuerberater ein.“
Weitere Informationen veröffentlichen das Bundesministerium der Finanzen und die Finanzverwaltung des Freistaats Thüringen.
Unterstützungsangebot der IHK Erfurt
Im Seminar „Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte: Alte Steuer – neue Aufgabe – Gestaltungsmöglichkeiten“ am 12. Juli 2022 von 09:00 bis 16:00 Uhr informiert die IHK Erfurt über die Neuregelungen und die sich dadurch ergebenen Handlungsbedarfe. Anmeldungen sind bereits möglich.