Erhöhung der Entfernungs­pauschale

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Imagebild Autos, die im Stau stehen.
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  • Die Entfernungspauschale wurde am 1. Januar 2021 angehoben.
  • Das kann auch Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug haben.

Am 18. November 2021 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein überarbeitetes Schreiben zur Anwendung der steuerlichen Entfernungspauschalen. Das bisher geltende Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31. Oktober 2013 ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2886) sowie dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019 Seite 2451) haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen und zur Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 EStG ergeben.

Die Entfernungspauschale ist ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gestaffelt:

  • 30 Cent für die ersten 20 km und
  • 35 Cent ab dem 21. km.

Ab dem Jahr 2024 beträgt die Entfernungspauschale 38 Cent ab dem 21. km. Die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km gilt befristet bis Ende 2026.

Das aktuelle BMF-Schreiben ersetzt das Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom 31. Oktober 2013 (BStBl I Seite 1376) und gilt ab dem Jahr 2021.

Quelle: BMF-Schreiben vom 18. November 2021

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