Entlastungspakete zur Energiekrise

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Entlastungspakete zur Energiekrise
Warum sollte ich diesen Artikel lesen?
  • Die Energiekrise belastet die Wirtschaft.
  • Um die gestiegenen Energiekosten zu dämpfen, haben die Bundesregierung und auch der Freistaat Thüringen verschiedene Programme aufgelegt.
  • Lesen Sie im WiMa, welche Entlastungspakete es gibt, wann Sie antragsberechtigt sind und was Sie beachten müssen.

Energiekostendämpfungsprogramm

Noch bis zum Jahresende kann ein Antrag zur Teilnahme am Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) beim Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden. Es dient der Unterstützung von Unternehmen mit besonders hohen Energiezahlungen.

Antragsberechtigt sind Betriebe aus Branchen nach der KUEBLL-Liste (Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 der EU). Zukünftig sollen auch Branchen außerhalb dieser sowie KMU profitieren. Die Grundförderung beträgt max. 30 Prozent der gestiegenen Kosten bis zu einer Höhe von 2 Millionen Euro. Mehr erhalten Firmen, die zudem einen Betriebsverlust nachweisen und noch einmal mehr erhalten besonders energieintensive Branchen auf der EU-Liste des Temporary Crisis Framework. Das Programm soll nach dem 31. Dezember 2022 in seiner Wirkung durch die Energiepreisbremse ersetzt werden.

Weiterführende Informationen: 

Energiepreisdeckel

Auf Grundlage der Empfehlungen der Gaskommission von Ende Oktober und der Beteiligung verschiedener Verbände, wie dem DIHK, plant die Bundesregierung umfassende Schritte zur Entlastung von Haushaltskunden und Unternehmen in der Energiekrise.  

Dabei wird grundsätzlich in zwei Gruppen unterschieden: 

  • Gruppe 1: werden alle Haushaltskunden und kleine bzw. mittlere Unternehmen zugerechnet.
  • In Gruppe 2 finden sich Industrieunternehmen wieder.

Für alle beginnen sowohl die Gas- wie auch Strompreisbremse zum 1. Januar 2023 (voraussichtlich erfolgen die Zahlungen rückwirkend für die ersten drei Monate zum März). Zur Überbrückung des Dezembers stellt die Bundesregierung eine Soforthilfe bereit.

Aufgrund des Zeitdrucks in der Gesetzgebung sind einige der hier genannten Regelungen vorläufig und noch im Abstimmungsprozess. Diese können kurzfristigen Änderungen unterliegen.

Energiepreisbremse in der Übersicht

Zur mittelfristigen Entlastung hat die Bundesregierung eine Preisbremse für den Gas-, Wärme- und Stromsektor angekündigt. Diese sollen für Gas und Wärme ab März 2023 gelten und auch rückwirkend den Januar und Februar miteinschließen. Bei Strom startet die Preisbremse bereits ab dem 1. Januar 2023. Für beide liegt jedoch noch keine konkrete gesetzliche Verankerung vor. Eine Schnellübersicht finden Sie in der nachfolgenden Tabelle.

GasWärmeDampfStrom
Gruppe 112 Cent/kWh (inkl. staatlich induzierte Preisbestandteile) 9,5 Cent/kWh/40 Cent/kWh Endkundenpreis 
Gruppe 27 Cent/kWh (exkl. staatlich induzierte Preisbestandteile)7,5 Cent/kWh 10 Cent/kWh13 Cent/kWh Beschaffungspreis

Bitte beachten Sie: Die Einteilung der Gruppen erfolgt bei den Preisdeckeln nach unterschiedlichen Kriterien. 

1. Gas- und Wärmepreisbremse für Haushaltskunden (Gruppe 1)

In Gruppe 1 fallen alle Haushalte, kleine- und mittelständische Unternehmen, die nach dem SLP-Verfahren abrechnen (Jahresverbrauch Gas unter 1,5 Mio. kWh). Ihnen soll ein preisreduziertes Kontingent von 80 Prozent des zugrunde gelegten Jahresverbrauchs aus der Abschlagszahlung September 2022 zur Verfügung gestellt werden.

Erdgas:  12 Cent/kWh (inkl. staatlich induzierte Preisbestandteile
Wärme:  9,5 Cent/kWh

Die Abrechnung soll automatisch mit dem zuständigen Energieversorger erfolgen und ist vorerst für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 1. April 2024 vorgesehen. Aufgrund des mangelnden zeitlichen Vorlaufs soll die für Januar und Februar rückwirkend im März abgerechnet werden.  

2. Gaspreisbremse für industrielle Verbraucher (Gruppe 2)

Die Gruppe 2 ist für industrielle Großverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und damit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh Erdgas vorgesehen. Ihnen soll ein preisreduziertes Kontingent von 70 Prozent des Jahresverbrauchs 2021 zugeschrieben werden.

Erdgas:  7 Cent/kWh (exkl. staatlich induzierte Preisbestandteile)
Wärme:  7,5 Cent/kWh 
Dampf:   10 Cent/kWh

Ausgenommen sind Gaskraftwerke und große Wohneinheiten (letztere Gruppe 1 zugehörig). Kunden der Gruppe 2 müssen die gewünschte Teilnahme an dem Programm bei ihrem Versorger nicht anmelden. Der Versorger leitet den Prozess automatisch ein. Dabei soll es den Unternehmen offenbleiben, ihr Kontingent selbst zu nutzen oder am Markt zur Verfügung zu stellen. Die Teilnahme an dem Programm ist an einen Standorterhalt und eine Transformationsperspektive gebunden. Bitte beachten Sie, dass es weitreichende Meldefristen zu beachten gibt (diese werden an dieser Stelle zeitnah ergänzt). Als Zeitraum wird der 01.01.2023 bis 01.04.2024 angegeben, wobei auch hier die Abrechnung für Januar und Februar erst rückwirkend im März erfolgen soll. 

Strompreisbremse

Die Strompreisbremse unterteilt die Verbraucher analog zu der Gaspreisbremse in zwei Gruppen. Die Unterscheidung erfolgt jedoch bei einem Wert von unter 30.000 kWh/a für SLP-Kunden = Gruppe 1. Alle darüber liegenden fallen in Gruppe 2, unabhängig von ihrer Abrechnungsart.

Gruppe 1: 40 Cent/kWh Endkundenpreis 
Gruppe 2: 13 Cent/kWh Beschaffungspreis

Die voraussichtliche Laufzeit der Strompreisbremse wird vom 1. Januar 2023 bis 1. Januar 2024 angesetzt. Wie bei der Gaspreisbremse sollen 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs das Kontingent für Gruppe 1 und bzw. 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs das Kontingent für Gruppe 2 bestimmen.

Weiterführende Informationen: 

Dezember Soforthilfe für Gas und Wärme

Mit einer Abschlagszahlung von 1/12 des Jahresverbrauchs will die Bundesregierung Haushalte und Unternehmen entlasten. Am 19. November 2022 ist dazu das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) in Kraft getreten. 

Wer ist Soforthilfeberechtigt?

Der Adressatenkreis beläuft sich auf alle Haushalte, sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die als SLP-Gaskunden deklariert sind (also solche mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh). Darüber hinaus erhalten Unternehmen der Wohnungswirtschaft/WEG (nicht Contracting), der Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe die Soforthilfe, auch wenn sie über dem angegebenen Jahresbedarf liegen. Ausgeschlossen sind Unternehmen mit kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen, sowie Krankenhäuser. 

Wie berechnet sich die Entlastung? 

Gas: Die Entlastung für Dezember berechnet sich bei SLP-Kunden aus 1/12 des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs und ist damit unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch im Dezember. Bei RLM-Kunden hingegen beläuft sich die Zahlung auf 1/12 der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 und des für Dezember 2022 vereinbarten Gaspreises. Dementsprechend wirkt sich bei beiden Abrechnungsarten eine Gaseinsparung direkt auf die eigenen Finanzen aus. 

Wärme: Soforthilfen richten sich nach der Höhe des im September gezahlten Abschlags, zzgl. eines Anpassungsfaktors von 20 Prozent zum Ausgleich einer möglichen Preissteigerung. Im Grundsatz besteht keine Pflicht zur Zahlung der Voraus- bzw. Abschlagszahlung für Dezember. 

Wie erhalte ich die Soforthilfe?

Die Soforthilfe wird bei SLP-Kunden direkt von dem zuständigen Versorger mit dem Staat abgerechnet. Es sind also keine weiteren Schritte nötig. 

Berechtigte Gruppen mit einem Bedarf von über 1,5 Mio kWh/a unterliegen der RLM-Messung und müssen ihrem Lieferanten bis zum 31.Dezember die Berechtigung zum Bezug der Soforthilfe nachweisen. 

Weiterführende Informationen:

Abrechnungsverfahren erklärt

Bei der Abrechnung von Strom und Gas werden von den Versorgern in Deutschland grundsätzlich zwei Verfahren genutzt. Im Folgenden erfahren Sie von welchen Regelungen Ihr Unternehmen betroffen ist.

1. Das SLP-Verfahren

Als SLP-Kunden werden solche bezeichnet, die nach dem sogenannten Standard last profil ihre Energierechnungen bezahlen. Dies sind besonders private Haushalte und kleine bzw. mittlere Unternehmen. Als Grenze gilt nach §12 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) ein Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh Strom.

Der Energieversorger geht dabei von einem standardisierten Lastgang (durchschnittlich gleichem Bezug von Strom über Monat und Jahr) aus, wobei er seine Kosten über jeweils identische monatliche Vorauszahlungen durch den Kunden deckt. Dieser angenommene Wert wird am Ende des Jahres mit dem tatsächlichen Verbrauch durch das Ablesen von Zählern verglichen. Die Differenz resultiert in einer Nachzahlung/zukünftig höheren Vorauszahlungen oder Rückerstattung/zukünftig geringeren Vorauszahlungen.

Dem gleichen Prinzip folgt die Abrechnung von Erdgas. Hier unterscheiden sich lediglich die Bemessungsgrenzen. Nach §24 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) dürfen SLP-Kunden einen maximalen jährlichen Verbrauch von 1,5 Mio. kWh Erdgas und einer maximalen Ausspeiseleistung von 500 kWh pro Stunde aufweisen. SLP-Kunden vereinbaren mit ihrem Energieversorger Verträge, in denen alle Preisbestandteile zusammengefasst sind.

2. Das RLM-Verfahren

Als RLM-Kunden werden solche bezeichnet, die nach der sogenannten Registrierenden Leistungs messung abrechnen und die oben genannte Grenzwerte für Strom und Gas überschreiten. Dies ist besonders für größere industrielle Verbraucher relevant.

Eine integrierte Messeinheit registriert ihren gemittelten Verbrauch über eine 15-minütige Messperiode bei Strom und einer 60-minütigen Messperiode bei Gas. Dies ermöglicht dem Versorger ein spezifisches Lastprofil für den Verbraucher zu erstellen und seine Planungen für den Erhalt der Netzstabilität und der Leistungsbereitstellung zu optimieren. Ein RLM-Kunde bezahlt somit exakt den Betrag seines monatlichen Energieverbrauchs, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Preisbestandteilen. 

Härtefallfonds Thüringen

Durch das Thüringer Existenzsicherungsprogramm (ThürExSi) sollen Härten bei Unternehmen abgefedert werden, die durch die Energiekrise bedroht sind. 

Wer profitiert von dem Programm und was wird gefördert?

Antragsberechtigt sind alle kleinen und mittleren Unternehmen, die ihren Hauptsitz in Thüringen haben. Ihnen muss zur Antragsstellung eine Überschuldung durch die Energiepreissteigerungen bis Jahresende drohen. Voraussetzung ist eine Verdoppelung der Summe an Energiepreise seit Anfang 2022. Dabei können sowohl direkte Erhöhungen (Strom, Gas, Wärme etc.) als auch indirekte (Energiebedingte Preissteigerungen von Vorprodukten) mit eingerechnet werden. Zur Teilnahme muss bis zum 31.03.2023 über das  Portal der Thüringer Aufbaubank ein elektronischer Antrag gestellt werden.  

Achtung: Bei einer Vervierfachung von Strom- und Gaskosten gegenüber 2021 wirkt eine zukünftige Bundesförderung, sodass diese von der Antragsstellung ausgeschlossen sind

Weitere Informationen:

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Karsten Kurth

Karsten Kurth

Tel: 0361-3484310

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