Lieferketten­gesetz ab 2023 bringt noch mehr Pflichten!

©gettyimages.com/Christoph Burgstedt
Lieferkettengesetz 2023
Warum sollte ich diesen Artikel lesen?
  • Der Bundestag hat im Juni 2021 das sog. „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ verabschiedet.
  • Ziel dieser Gesetzgebung ist es, Menschenrechte und die Umwelt in der globalen Wirtschaft besser zu schützen.
  • Lesen Sie, wer von der neuen Gesetzeslage betroffen ist, was auf Sie als Unternehmer zukommt und welche Folgen eine Nichtbeachtung hat.

Der Bundestag hat im Juni 2021 das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten – „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ oder kurz auch „Lieferkettengesetz“ – verabschiedet. Ziel ist es dabei, Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft besser zu schützen.

Die Gesetzgebung zum „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ entstand weit vor der aktuell brisanten Lage auf dem Weltmarkt. Die sich seit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine verschärfenden Lieferengpässe aufgrund unterbrochener Lieferketten und der Anstieg der Energiepreise zwingen derzeit viele Unternehmen in die Knie. Betriebe stehen vor dem Produktionsstillstand, der Entlassung ihrer Mitarbeiter und dem möglichen Aus.

Sollten die Betriebe die Krise überstanden haben, müssen sie sich aufgrund des neuen Lieferkettengesetzes mit weiteren Pflichten im Sinne der Menschenrechte auseinandersetzen. Denn die Bundesregierung erwartet von den betroffenen Unternehmen die Einführung eines Prozesses der unternehmerischen Sorgfalt in Hinblick auf den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt. Lesen Sie, was zu tun ist.

Generelle Fakten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz:

  • Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichtet zunächst Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmern und Sitz in Deutschland.
  • Zum 1. Januar 2024 soll der Anwendungskreis dann auf alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern erweitert werden. Ins Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, die mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sind, werden dabei eingerechnet.
  • Die Sicherung von Menschenrechten und Nachhaltigkeit in der gesamten Lieferkette stehen im Vordergrund.

Obwohl das Gesetz aktuell lediglich als „Bemühenspflicht“ anzusehen ist und weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung für die Einhaltung von Menschenrechten in der Lieferkette vorsieht, stellen die Anforderungen des Lieferkettengesetzes deutsche Unternehmen vor große Herausforderungen. Besonders der deutsche Mittelstand ist aufgrund seines hohen Wertschöpfungsanteils in der Lieferkette sowie seiner hoch globalisierten Geschäftsmodelle zumindest mittelbar flächendeckend betroffen.

Fünf Kernelemente der Sorgfaltspflicht

Mit diesen Themen sollten sich Unternehmen nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere befassen:

  1. Verantwortung übernehmen: durch eine Aufnahme der Achtung von Menschenrechten in die Unternehmensphilosophie;
  2. Risiken analysieren: durch die Beantwortung der Frage, wo im individuellen Geschäftsmodell potenzielle oder tatsächliche Menschenrechtsverletzungen drohen;
  3. Risiken minimieren: durch das Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bzw. deren Beendigung, falls Verletzungen bereits eingetreten sind, sowie eine laufende Wirksamkeitskontrolle;
  4. Informieren und Kommunizieren: gegenüber allen relevanten Stakeholdern;
  5. Beschwerden ermöglichen: durch das Einrichten eines transparenten Verfahrens, das allen Stakeholdern ermöglicht, ihre Rechte einzufordern.

Eine gute Vorbereitung auf die neuen Verkehrssicherungspflichten in der Lieferkette wird in vielen deutschen Unternehmen zunächst eine systematische Aufbereitung von Lieferantendaten zu Zwecken der Analyse und Bewertung von individuellen Lieferkettenrisiken bedeuten.

Unternehmen drohen erhebliche Folgen bei Nichtbeachtung des Gesetzes

Das Gesetz sieht eine behördliche Überwachung mit Bußgeldern vor. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird als zuständige Aufsichtsbehörde benannt und mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet.

Sofern ein Unternehmen die Zusammenarbeit verweigert und somit gegen die Bemühenspflicht verstößt, kann das BAFA ein Zwangsgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen. Verstößt ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten, so kann das BAFA ein Bußgeld verhängen, dass sich am Gesamtumsatz des Unternehmens orientieren soll. Auch kann das Unternehmen bei einem schweren Verstoß für bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

Exkurs: Das „EU-Lieferkettengesetz“

Die Europäische Kommission hat im Februar 2022 den Entwurf einer Richtlinie über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen („EU-Lieferkettengesetz“) verabschiedet. Der Entwurf der EU geht in weiten Teilen sogar über den Anwendungsbereich des deutschen Lieferkettengesetzes und die darin enthaltenen Sorgfaltspflichten hinaus. Trotzdem birgt ein europaweiter Rechtsrahmen für verantwortliches unternehmerisches Handeln in der Lieferkette auch großes Potenzial für alle Mitgliedsstaaten. Ein einheitlicher Sorgfaltsstandard würde außerdem zu einem fairen, rechtssicheren Wettbewerb in europäischen Binnenmarkt beitragen.

Weitere Informationen zum Lieferkettengesetz ab 2023:

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IHK-Experten:
Mark Bremer

Mark Bremer

Tel: 0361-3484200

E-Mail: bremer@erfurt.ihk.de

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