Mehrweg wird ab 2023 Pflicht

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Warum sollte ich diesen Artikel lesen?
  • Um die Abfallberge der Einwegverpackungen weiter einzudämmen, wurden vom Gesetzgeber neue Vorschriften geschaffen.
  • Nach dem Verbot von Einwegplastiktüten und der Ausweitung der Pfandpflichten im Jahr 2022 greift ab dem 1. Januar 2023 eine neue Mehrweg-Pflicht.
  • Damit kommen auch neue Pflichten auf die Unternehmen zu. Lesen Sie, wer betroffen ist und was es zu beachten gilt.

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes sind Restaurants, Bistros, Kantinen, Cafés, Imbissbetriebe usw. ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, ihren Kunden auch Mehrwegbehälter für To-Go-Getränke oder Take-Away-Essen anzubieten. Das gilt auch für Caterer, Lieferdienste und ggf. für Betriebe des Lebensmittelhandels und des Handwerks (z.B. für heiße Theken). Ausgenommen sind kleine Betriebe bis 80qm Verkaufsfläche und maximal fünf Beschäftigten.

Regelungen für große Betriebe:

Darunter fallen Unternehmen mit mehr als 80qm Verkaufsfläche und mehr als fünf Beschäftigten. Für sie gilt: Wenn ein Betrieb Einwegverpackungen aus Kunststoff anbietet, dann muss er auch eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten.

  1. 1. Möglichkeit: Der Betrieb schafft eigene Mehrwegverpackungen an, zum Beispiel aus Kunststoff oder Glas.
  2. 2. Möglichkeit: Der Betrieb kann mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, das Mehrwegverpackungen anbietet (Pool-Mehrwegsystem).

Zu beachten ist dabei:

  • Essen und Getränke in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer sein.
  • Auf Mehrwegverpackungen darf ein Pfand erhoben werden.
  • Zur Information für die Kundschaft müssen die Betriebe gut sichtbare und lesbare Informationen zu den Mehrwegverpackungen anbringen.
  • Rücknahme der Mehrwegverpackungen und Hygiene: Betriebe müssen Mehrwegverpackungen, die sie ausgeben, wieder zurücknehmen, nicht aber andere Mehrwegverpackungen und sie müssen die Anforderungen an die Hygiene berücksichtigen.
    Lesen Sie dazu auch die „Empfehlungen zur Hygiene bei der Nutzung von Mehrweggefäßen im Pool- bzw. Tauschsystem“

Regelungen für kleine Betriebe:

Unternehmen mit bis 80qm Verkaufsfläche und maximal fünf Beschäftigten (kleine Betriebe) müssen keine Mehrwegverpackungen bereitstellen, aber sie müssen Essen und Getränke auf Wunsch der Kundschaft in Becher oder Schalen abfüllen, die von der Kundschaft mitgebracht werden.

Zu beachten ist dabei:

  • Die Betriebe müssen auf gut sichtbaren und lesbaren Informationstafeln darauf hinweisen, dass sie Essen oder Getränke in mitgebrachte Gefäße abfüllen.
  • Die Betriebe haben keine Verantwortung dafür, dass die mitgebrachten Gefäße zum Transport von Lebensmitteln geeignet sind.
  • Beim Befüllen der Gefäße müssen die geltenden Hygienebestimmungen und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beachtet werden.

Was ist für die betroffenen Unternehmen zu tun?

Fragen Sie bereits jetzt aktiv bei Ihren bisherigen Lieferanten nach geeigneten Mehrwegverpackungen und entsprechenden Informationsmaterialien und Aushängen für die Geschäfte oder orientieren Sie sich bei der Beschaffung neu.

Achten Sie dabei auch auf eventuelle Initiativen ihrer Kommunen und bereits in der Region von anderen Anbietern genutzte Systeme. Oft bieten sich dort Synergien an.

Details auch auf den Seiten des Umwelt Bundesamtes sowie auf den Seiten des Lebensmittelverbandes.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt:

IHK-Service

Die qualifizierte Abfallberatung im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist eine der hoheitlichen Aufgaben der IHK. Bei Fragen der betrieblichen Abfallvermeidung, -verwertung und -entsorgung sowie bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen steht Ihnen die IHK zur Verfügung.

Informationen und Beratung zur Kreislaufwirtschaft:

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IHK-Experten:
Antje Welz

Antje Welz

Tel: 0361-3484218

E-Mail: welz@erfurt.ihk.de

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