Speisen werden auch im Jahr 2023 im Restaurant nicht mit höherer Mehrwertsteuer belastet. Der Bundesrat hat nach de Vorschlag des Kabinetts der weiteren Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von sieben Prozent für Speisen zugestimmt. Lediglich für Getränke muss auch weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent angewendet werden.
Während der Corona-Krise war der Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen auf sieben Prozent gesenkt worden. Damit sollten Gastronomen in der Krise unterstützt werden. Die Regelung sollte Ende 2022 auslaufen, wurde aber nun nochmals bis Ende 2023 verlängert. Damit sollen die Belastungen der Branche durch die hohen Energiekosten abgefedert werden.
Was ist unter den Restaurant- und Verpflegungsleistungen zu verstehen?
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen umfassen neben der Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen auch die Dienstleistungen wie die Bereitstellung von Sitzgelegenheiten, Geschirr, beratende Leistungen des Personals etc., die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Gegenüber der bloßen Lieferung von Speisen, die seit langem dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, bildet die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsleistungen nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt.
Als Restaurantdienstleistungen werden entsprechende Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Gastronomen eingestuft. Demgegenüber ist von Verpflegungsdienstleistungen die Rede, wenn die entsprechenden Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Gastronomen erbracht werden. Der Umfang der ermäßigt besteuerten Dienstleistungen unterscheidet sich dabei nicht. Mithin ist beispielsweise auch die Überlassung von Geschirr und Personal umfasst.
Quelle: DIHK
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