Gas- und Strompreisbremse – Womit müssen Betriebe jetzt rechnen?

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Warum sollte ich diesen Artikel lesen?
  • Die in der vergangenen Woche beschlossenen Energiepreisbremsen bringen für die Unternehmen etwas Planungssicherheit.
  • Die IHK-Organisation hat die wichtigsten Informationen zur Gas- und Strompreisbremse für Sie zusammengefasst.
  • Lesen Sie in den FAQs, welche Deckelungen für wen gelten und was zu beachten ist.

Die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission Gas und Wärme (EKGW) – mit dabei auch Peter Adrian, Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) – hat am 31. Oktober ihren Abschlussbericht an die Bundesregierung übergeben. Was die Fachleute raten, erfahren Sie hier.

In ihrem Abschlussbericht unter der Überschrift „Sicher durch den Winter“ hat die EKGW zahlreiche Empfehlungen vorgelegt. Auf ihnen beruht die vom DIHK zusammengestellte FAQ-Liste.

DIHK stellt FAQ zur Gas- und Strompreisbremse zur Verfügung

Dabei ist zu beachten, dass die hier aufgeführten Informationen und Maßnahmen nicht endgültig sind und noch von der Bundesregierung in Gesetzen und Verordnungen umgesetzt und teilweise von der Europäischen Kommission aus beihilferechtlichen Gründen genehmigt werden müssen. Die nachfolgenden FAQ berücksichtigen den Stand vom 3. November 2022. Die Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, für die Richtigkeit kann dennoch keine Haftung übernommen werden. Eine regelmäßige Aktualisierung ist der Homepage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) zu entnehmen.

Was bringt die Strompreisbremse? –  Fragen und Antworten zur geplanten Deckelung

Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder und die Bundesregierung haben am 2. November neben der Gas- auch eine Strompreisbremse vereinbart. Welche Deckelungen für wen gelten, erfahren Sie hier:

Welche Gruppen unterscheidet die Bundesregierung?

Die Bundesregierung unterscheidet zwischen zwei Gruppen von Stromverbrauchern, für die unterschiedliche Regelungen gelten sollen.

  • Gruppe 1: SLP-Kunden  
    Hierzu gehören alle privaten Haushalte, Gewerbe und Industrie mit einem Standard-Last-Profil (SLP) unterhalb eines Stromverbrauchs von 100.000 Kilowattstunden. Für diese erste Gruppe soll die Strompreisbremse ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten.   
  • Gruppe 2: RLM-Kunden 
    Hierunter fallen industrielle und gewerbliche Stromverbraucher mit Registrierender Leistungsmessung (RLM) ab einem Stromverbrauch von über 100.000 Kilowattstunden. Auch dort soll die Preisbremse ab dem 1. Januar 2023 greifen. 

Wie wirkt die Strompreisbremse ab dem Jahr 2023 für Gruppe 1?

Die Grundlage der Strompreisbremse für die Gruppe 1: Für ein Kontingent von 80 Prozent des historischen Verbrauchs soll ein Bruttopreis von 40 Cent je Kilowattstunden gelten. Der Staat übernimmt somit die Differenz zwischen dem Marktpreis und der Deckelung. Die Entlastung erfolgt monatlich durch die Versorger; sie kürzen die Rechnungen für Haushalts- und Gewerbekunden entsprechend.

Wie wirkt die Strompreisbremse ab dem Jahr 2023 für Gruppe 2?

Die Grundlage der Strompreisbremse für die Gruppe 2: Für ein Kontingent von 70 Prozent des jährliches Verbrauchs 2021 soll ein Nettopreis von 13 Cent je Kilowattstunden gelten. Der Staat übernimmt somit die Differenz zwischen dem Marktpreis und der Deckelung. Die Entlastung erfolgt monatlich durch die Versorger; sie kürzen die Rechnungen für die RLM-Kunden entsprechend. Für die Gruppe 2 sollen die Vorgaben des europäischen Beihilferechts berücksichtigt werden.

Wie wird die Strompreisbremse finanziert?

Die Kosten der Strompreisbremse soll über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF), eine Abschöpfung von sogenannten Zufallsgewinnen an den Strommärkten und einen sogenannten Solidaritätsbeitrag („Abschöpfung Gas, Öl, Kohle und Raffinerien“) finanziert werden. 

Wer ist unmittelbar von der Gewinnabschöpfung an den Strommärkten betroffen, und wie hoch soll die Abschöpfung sein?

Von der Gewinnabschöpfung sind einzelne Erzeugungstechnologien betroffen. Darunter fallen Anlagen der erneuerbaren Energien, Kernkraftwerke und die Verstromung von Abfällen, Mineralöl sowie Braunkohle. Für diese Technologien sollen unterschiedliche staatlich definierte Gewinnobergrenzen festgeschrieben werden und Erlöse oberhalb der Grenzziehung zu 90 Prozent abgeschöpft werden.  

Ausgenommen sind hingegen Speichertechnologien, Steinkohle sowie Erdgas, Biomethan und Sondergase. 

Welche Unternehmen sind von einem steuerlichen Solidaritätsbeitrag betroffen, und wie hoch soll der Beitrag sein?

Betroffen sind Unternehmen aus den Bereichen Erdöl, Erdgas und Kohle, die 75 Prozent ihres Umsatzes durch Förderung, Bergbau, Raffination und Koksofenprodukte erzielen. Reine Importeure und Händler sind nicht betroffen.

Die europäischen Vorgaben sehen vor, dass bei den Betroffenen zunächst 20 Prozent der Mehreinnahmen in den Jahren 2022 und 2023 – Vergleichswert für die „Mehreinnahmen“ sollen die Durchschnittswerte der letzten drei Jahre sein – als Basis für die Ermittlung des Beitrags definiert werden. Von diesem Bezugswert sollen dann 33 Prozent als Solidaritätsbeitrag zu entrichten sein.

Sind die Regelungen zur Gewinnabschöpfung zeitlich begrenzt?

Während der Solidaritätsbeitrag auf die Jahre 2022 und 2023 begrenzt ist, ist die Eingriffe in den Strommarkt nicht befristet. Die Erlösobergrenzen für einzelne Technologien sollen vielmehr einen ersten Schritt in Richtung einer größeren Reform des europäischen Strommarktdesigns abbilden.

Autor: DIHK

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