Seit dem 1. Januar 2022 gelten im Vergaberecht die neuen EU-Schwellenwerte für alle europaweiten Vergabeverfahren, die ab 2022 eingeleitet werden. Sie sind gegenüber den bisherigen Schwellenwerten leicht angehoben worden.
Die Europäische Kommission hat die Schwellenwerte mit der Verordnung vom 10. November 2021 (Amtsblatt der Euroopäischen Union v. 11.11.2021 L 398, S. 19 ff.) bekanntgemacht und gegenüber den bisherigen Werten etwas erhöht. Sie gelten bis Ende 2023. Die entsprechende Bekanntmachung durch das Bundes-Ministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger ist noch nicht erfolgt.
Die neuen Schwellenwerte lauten:
- Bauaufträge (alle Bereiche): 5.382.000 Euro statt bisher 5.350.000 Euro.
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: 215.000 Euro statt bisher 214.000 Euro.
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: 140.000 Euro statt bisher 139.000 Euro.
- Konzessionen (alle Bereiche): 5.382.000 Euro statt bisher 5.350.000 Euro.
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit: 431.000 Euro statt bisher EURO 428.000 Euro.
Bei den sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen bleibt es bei der Wertgrenze von 750.000 Euro für öffentliche Auftraggeber und 1.000.000 Euro für Sektorenauftraggeber.
Bei allen Schwellenwertbeträgen handelt es sich um Nettowerte ohne Umsatzsteuer. Sie gelten für alle Vergabeverfahren, die ab dem 1. Januar 2022 bekannt gemacht werden.