Um die Folgen der Inflation auszugleichen, hat der Bundesrat am 7. Oktober 2022 der sog. Inflationsausgleichsprämie zugestimmt. Konkret geht es um die Steuerbefreiung von freiwillig gezahlten Inflationsausgleichssonderzahlungen an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber. Diese kann bis zu einer Summe von bis zu 3.000 Euro gewährt werden.
Durch eine in das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eingefügte Ergänzung ist ein neuer Paragraph (§ 3 Nr. 11c EstG) geschaffen worden. Dieser regelt, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können (Inflationsausgleichsprämie).
Zuschüsse oder Sachbezügen möglich, auch Teilbeträge eine Option
Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Die Prämie kann rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 als Einmalbetrag oder auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Regelung ist von der Wirkweise also vergleichbar mit der bereits bekannten Regelung in § 3 Nr. 11a EStG (Coronaprämie).
Voraussetzung ist die sog. Zusätzlichkeitserfordernis und ein Hinweis auf der Überweisung
Eine Bedingung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Entgeltumwandlung ist nicht möglich. Es muss außerdem der Zusammenhang von Leistung und Preissteigerung deutlich gemacht werden. Hierfür genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Anwendung neben anderen Befreiungen möglich
Im Gegensatz zur Coronaprämie, die auf den Pflegebonus angerechnet wird, kann der neue Paragraph zur Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EstG) auch neben anderen Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten zur Anwendung kommen.
In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf die Inflationsausgleichsprämie keine Beträge, da es sich dabei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird sichergestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
Begünstigungszeitraum bis Ende 2024
Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet und gilt vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024.