Lieferketten­gesetz in der Praxis: IHK-Webinar-Reihe

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Warum sollte ich diesen Artikel lesen?

 

  • Das Lieferkettensorgfalts- pflichtengesetz (LkSG) tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
  • Die Umsetzung hat enorme Auswirkungen auf das Auslandsgeschäft des Mittelstandes.
  • Am 24. März 2022 startet daher eine IHK-Webinar-Reihe zur praktischen Anwendung des neuen Lieferkettengesetzes.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Ziel ist es, die Sicherung von Menschenrechten und Nachhaltigkeit in der gesamten Lieferkette sicherzustellen. Ein wichtiges Ziel, dessen Umsetzung jedoch den Mittelstand bei seinen Auslandsgeschäften mit erheblicher Bürokratie belasten wird.

Bereits am 24. März 2022 startet daher eine IHK-Webinar-Reihe, die anhand praktischer Tipps Antworten zu den zentralen Fragen geben wird:

  • Wie sollte das Lieferkettenmanagement der Zukunft aussehen?
  • Welche Nachweise, Erklärungspflichten und Anforderungen an das Risikomanagement ergeben sich für KMU?
  • Welche Tools erleichtern den Einstieg und helfen bei der praktischen Umsetzung?

Die Webinare richten sich an Geschäftsführer und Mitarbeiter in den Unternehmensbereichen Einkauf, Beschaffung, Vertrieb, Recht und Versand. Für eine Teilnahme an der kostenfreien Online-Veranstaltung ist eine Anmeldung erforderlich. Die Teilnehmer erhalten rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn ihre Zugangsdaten. Weitere Informationen, auch zur Anmeldung erhalten Sie unter: www.erfurt.ihk.de/international.

Die Termine der Veranstaltungsreihe im Überblick:

  1. 24.03.2022 (10:00 – 11:30 Uhr)
    Gut informiert: Grundlagen und Unterstützungsangebote
  2. 27.04.2022 (10:00 – 11:30 Uhr)
    Rechtssicher umgesetzt: Die rechtlichen Aspekte
  3. 18.05.2022 (10:00 – 11:00 Uhr)
    Praktisch angewandt: Lieferkettenmanagement im Unternehmen
  4. 15.06.2022 (10:00 – 11:00 Uhr)
    Nachhaltig verwertet: Chancen für den Mittelstand

Das Lieferkettengesetz ab 2023 – Was kommt auf Lieferanten zu?

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2023 für Unternehmen, die mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen und ihre Lieferanten in Kraft. Ab dem 1. Januar 2024 dann für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland und ihre Lieferanten. Bei den Beschäftigtenschwellen sind ins Ausland entsandte Beschäftigte einzurechnen. Voraussetzung dafür: Die belieferten Unternehmen mit mindestens 3.000 oder dann 1.000 Arbeitnehmern haben ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung beziehungsweise ihren Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland. Der Gesetzgeber selbst geht von etwa 3.000 Unternehmen aus, die das Gesetz selbst betrifft.

Wichtig: Im Gesetz explizit eingebaut ist eine Evaluation zwischen heute und bis spätestens 30. Juni 2024, ob dieser Schwellenwert weiter gesenkt werden sollte (Gesetzesbegründung, Allgemeiner Teil, S. 32). Dadurch können künftig auch Lieferanten von Kunden mit weniger als 1.000 Beschäftigten als Lieferanten vom Gesetz betroffen sein.

Der Grad der Betroffenheit

Der Grad der Betroffenheit für Lieferanten von Unternehmen mit mindestens 3.000 oder dann 1.000 Arbeitnehmern wird unterschiedlich sein.

Sie hängt einerseits von der Kundenstruktur Ihres Unternehmens ab:

  • Wie viele Ihrer direkten und mittelbaren Kunden unterliegen dem Lieferkettengesetz?
  • Welchen Umsatzanteil tragen die Lieferungen an diese Kunden zum Gesamtumsatz Ihres Unternehmens bei?

Und sie hängt andererseits davon ab, welche Anforderungen diese Kunden laut Gesetz an Sie als Zulieferer zu stellen haben. Dies hängt wiederum im Wesentlichen von drei Faktoren ab:

  1. Für wie risikoanfällig hält der Gesetzgeber die Lieferkette des von Ihnen belieferten Unternehmens hinsichtlich Verletzungen von Menschenrechten und zugehörige Umweltrisiken?
  2. Welche Einflussnahmemöglichkeiten vermutet der Gesetzgeber bei dem belieferten Unternehmen auf seine Zulieferer und insbesondere auf Ihr Unternehmen?
  3. Wie bedeutsam sind öffentliche Ausschreibungen für Ihre Kunden? (Ein Ausschluss von bis zu drei Jahren von Öffentlichen Ausschreibungen ist für Ihren Kunden gemäß § 22 bei bestimmten Gesetzesverstößen möglich, die sich auch aus dem Umgang mit seinen Lieferanten ergeben können).

Weitere Detail zu den Faktoren der Betroffenheit, den möglichen Sanktionen für Lieferanten und den Folgen für den untermischen Alltag finden Sie auf der Homepage der IHK Erfurt.

Weitere Details zur Webinar-Reihe und zum Lieferkettengesetz:

Kontaktieren
Sie Ihren
IHK-Experten:
Wilbert Somers

Wilbert Somers

Tel: 0361-3484400

E-Mail: somers@erfurt.ihk.de

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