Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf das Vergaberecht

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Warum sollte ich diesen Artikel lesen?
  • Die Europäische Union und Deutschland haben umfangreiche vergaberechtliche Maßnahmen ergriffen.
  • Diese Maßnahmen betreffen einerseits vergaberechtliche Erleichterungen, andererseits Zuschlags- und Vertragserfüllungsverbote in Bezug auf Personen und Unternehmen, die in Russland ansässig sind und von solchen Einrichtungen kontrolliert werden.
  • Prüfen Sie, ob Sie ggf. von den Bestimmungen betroffen sind.

Sanktionen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge

Der Krieg in der Ukraine hat auch Auswirkungen auf das Vergaberecht. Die Europäische Union und Deutschland haben umfangreiche vergaberechtliche Maßnahmen ergriffen: Zum einen betreffen diese ein Zuschlags- und Vertragserfüllungsverbot für Personen und Unternehmen, die einen Bezug zu Russland aufweisen, zum anderen wurden vergaberechtliche Vereinfachungen bei Beschaffungen, die im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine stehen, eingeführt.

Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren

Mit der Verordnung (EU) 2022/576 vom 8. April 2022 (im Folgenden Sanktions-Verordnung genannt) wurde die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, geändert.

In dem neu eingeführten Artikel 5k werden seit Ausbruch des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte betreffen. So dürfen diese Aufträge nicht an Personen und Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland aufweisen.

Dieser Bezug besteht, wenn der Bieter oder Bewerber die russische Staatsangehörigkeit hat oder eine Niederlassung in Russland. Das Zuschlagsverbot gilt auch in Bezug auf Unternehmen, die zu über 50 Prozent von einer natürlichen Person oder einem Unternehmen, das eine Verbindung zu Russland aufweist, gehalten werden oder die im Namen oder auf Anweisung solcher Personen oder Unternehmen handeln. Das Verbot erstreckt sich auch auf den Einsatz von Unterauftragnehmern, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises, soweit auf diese Dritte mehr als 10 Prozent des Auftragswerts entfällt.

Unternehmen müssen im Rahmen von Vergabeverfahren einen Nachweis in Form einer Eigenerklärung erbringen, dass kein Bezug zu Russland vorliegt.

Vertragserfüllungsverbot für geschlossene Verträge

Im Hinblick auf bereits geschlossene Verträge wurde ein Vertragserfüllungsverbot eingeführt. Wenn der Auftragnehmer wegen seines Bezugs zu Russland selbst unmittelbar unter die Sanktion fällt, war der Vertrag bis zum 10. Oktober 2022 zu beenden.

Für den Fall, dass Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden, wegen ihres Bezugs zu Russland von der Sanktion erfasst sind, ist der Auftragnehmer zu verpflichten, die Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags zum 10. Oktober 2022 zu beenden.

Andernfalls ist der Vertrag mit dem Auftragnehmer zu kündigen. Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung von Vertragsverhältnissen sind nach Artikel 11 der Sanktions-Verordnung rechtlich ausgeschlossen.

Vergaberechtliche Erleichterungen

In einem Rundschreiben hat das Bundeswirtschaftsministerium zeitlich befristete vergaberechtliche Erleichterungen bekanntgegeben. Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine stehen, dürfen im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb beschafft werden.

Für solche Beschaffungen sind die Voraussetzungen eines unvorhergesehenen Ereignisses und äußerst dringlicher zwingender Gründe, die die Einhaltung der Mindestfristen der regulären Verfahrensarten nicht zulassen, regelmäßig gegeben. Darunter fallen insbesondere Beschaffungen im Hinblick auf die Unterbringung und Versorgung der aus der Ukraine geflüchteten Menschen sowie Beschaffungen zur Abwehr potentieller Angriffe im Bereich der IT- und Cybersicherheit, zur Sicherstellung des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Gefahrenabwehr, des Gesundheitsschutzes und der Versorgungssicherheit (einschließlich Energieversorgung). Unverändert bleibt jedoch das Erfordernis, auch bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

Auf Bundesebene wurden die Wertgrenzen für Direktaufträge vorübergehend bis zum 31. Dezember 2023 angehoben: auf 8.000 Euro für Bauaufträge und 5.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen.

Autor: Dagmar Lübeck, Leiterin des EIC Trier – IHK/HWK-Europa- und Innovationscentre GmbH

Kontakt:
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