Änderung der Pauschalen bei berufsbedingtem Wohnortwechsel
Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. Juli 2021 hat die Finanzverwaltung die neuen und geänderten Pauschalen für berufliche Umzüge ab 1. April 2021 bzw. 1. April 2022 bekanntgegeben. Diese Pauschalen können vom Arbeitgeber steuerfrei an die betreffenden Arbeitnehmer erstattet werden. Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
Für Berechtigte (Arbeitnehmer):
- ab 1. April 2021: 870 Euro,
- ab 1. April 2022: 886 Euro
Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben):
- ab 1. April 2021: 580 Euro,
- ab 1. April 2022: 590 Euro.
Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben:
- ab 1. April 2021: 174 Euro,
- ab 1. April 2022: 177 Euro.