Angesichts der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine sollen die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Unternehmen nutzen. Dazu veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein entsprechendes BMF-Schreiben.
Stundung und Herabsetzung der Vorauszahlungen möglich
Ohne strenge Nachweispflichten sollen auf Antrag im Einzelfall fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.
Die Finanzämter können die besondere Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen berücksichtigen. Ihnen stehen hierzu verschiedene Möglichkeiten und Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben zur Verfügung, wie zum Beispiel
- Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
- Stundung oder
- einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub).
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen und diese zeitnah zu entscheiden. Dabei sollen die Finanzämter den ihnen zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll ausschöpfen. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
Verzicht auf Stundungszinsen
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden, wenn der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat.
Dabei werden Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt. Regelmäßig kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in Betracht, wenn diese Maßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
Verlängerte Steuererklärungsfristen gelten weiterhin
Weiterhin gelten die verlängerten Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 (gem. Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO, BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022).
Das vollständige Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen: